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711e CH-LU

§ 10 Verordnung zum Schutze des Soppensees und seiner Umgebung - Uferwege

Schutzbestimmungen
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§ 10 Verordnung zum Schutze des Soppensees und seiner Umgebung · Uferwege

1. Bestehende Uferwege müssen erhalten und stets offen bleiben.

2. Die Gemeinden fördern mit Unterstützung des Staates die Anlage neuer Uferwege, Park- und Rastplätze. Sie sorgen für eine regelmässige Abfallbeseitigung.

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