711e
CH-LU
§ 10 Verordnung zum Schutze des Soppensees und seiner Umgebung - Uferwege
Schutzbestimmungen
§ 10 Verordnung zum Schutze des Soppensees und seiner Umgebung · Uferwege
1. Bestehende Uferwege müssen erhalten und stets offen bleiben.
2. Die Gemeinden fördern mit Unterstützung des Staates die Anlage neuer Uferwege, Park- und Rastplätze. Sie sorgen für eine regelmässige Abfallbeseitigung.