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711d CH-LU

§ 9 Verordnung zum Schutz des Rotsees und seiner Ufer - Verbotene Nutzungen in der Reservat- und der Naturschutzzone

Schutz- und Nutzungsbestimmungen - Vorschriften für die einzelnen Zonen
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§ 9 Verordnung zum Schutz des Rotsees und seiner Ufer · Verbotene Nutzungen in der Reservat- und der Naturschutzzone

1. In der Reservat- und in der Naturschutzzone sind Nutzungen verboten, die den Zielen gemäss § 1 entgegenstehen, insbesondere

a. Bauten und Anlagen zu errichten (vorbehalten bleibt § 13),

b. die natürliche Ufer- oder Riedvegetation zu beeinträchtigen,

c. standorttypischen Tieren und ihren Brutstätten Schaden zuzufügen,

d. Terrainveränderungen jeder Art vorzunehmen,

e. Dünger oder Pflanzenschutzmittel auszubringen,

f. zu campieren oder zu zelten,

g. abseits von bewilligten Feuerstellen Feuer zu entfachen.

2. Vorbehalten bleibt die ordentliche Nutzung der Privatgärten.

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