711d
CH-LU
§ 8 Verordnung zum Schutz des Rotsees und seiner Ufer - Naturschutzzone
Schutz- und Nutzungsbestimmungen - Vorschriften für die einzelnen Zonen
§ 8 Verordnung zum Schutz des Rotsees und seiner Ufer · Naturschutzzone
1. Die Naturschutzzone umfasst wertvolle naturnahe Lebensräume für Tiere und Pflanzen entlang der Längsufer, extensiv genutzte Wiesen, die an die Reservatzone grenzen, sowie die Wälder am Südufer (Stampfeliwald, Schachehölzli).
2. In der Naturschutzzone sind die bestehenden wertvollen Lebensräume zu erhalten und durch eine bessere Vernetzung aufzuwerten.
3. Alle Nutzungen sind mit den Zielen gemäss § 1 abzustimmen.