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711d CH-LU

§ 7 Verordnung zum Schutz des Rotsees und seiner Ufer - Reservatzone

Schutz- und Nutzungsbestimmungen - Vorschriften für die einzelnen Zonen
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§ 7 Verordnung zum Schutz des Rotsees und seiner Ufer · Reservatzone

1. Die Reservatzone umfasst besonders wertvolle Lebensräume (Naturvorranggebiete) am oberen und am unteren Ende des Sees (Riedwiesen, Gehölze, Amphibienlaichgewässer).

2. In der Reservatzone sind gefährdete Tier- und Pflanzenarten möglichst vor Störungen zu schützen. Bestehende Beeinträchtigungen sind bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu beseitigen.

3. Die Reservatzone darf, ausser für die Aufsicht und für Pflegearbeiten, nicht betreten werden.

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