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711d CH-LU

§ 6 Verordnung zum Schutz des Rotsees und seiner Ufer - Fischen

Schutz- und Nutzungsbestimmungen - Vorschriften für die einzelnen Zonen
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§ 6 Verordnung zum Schutz des Rotsees und seiner Ufer · Fischen

1. Fischen ist vom Ufer aus ausserhalb der Reservatzone vom 1. Mai bis 15. Dezember gestattet.

2. Vorbehalten bleiben Sonderfänge im Sinn von Artikel 3 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei vom 24. November 1993.

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