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CH-LU
§ 5 Verordnung zum Schutz des Rotsees und seiner Ufer - Rudersport
Schutz- und Nutzungsbestimmungen - Vorschriften für die einzelnen Zonen
§ 5 Verordnung zum Schutz des Rotsees und seiner Ufer · Rudersport
1. Auf dem Rotsee darf vom 1. Mai bis 15. Oktober zu Trainingszwecken gerudert werden.
2. Ruderregatten finden im Zeitraum zwischen Anfang Juni und Ende September statt. Eine frühere Durchführung ist in Olympiajahren möglich, wenn es der internationale Sportkalender verlangt.
3. Pro Jahr dürfen maximal 4, innerhalb von vier Jahren maximal 14 Ruderregatten durchgeführt werden.