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CH-LU
§ 4 Verordnung zum Schutz des Rotsees und seiner Ufer - Wasserzone
Schutz- und Nutzungsbestimmungen - Vorschriften für die einzelnen Zonen
§ 4 Verordnung zum Schutz des Rotsees und seiner Ufer · Wasserzone
1. Die Wasserzone umfasst die im Eigentum der Einwohnergemeinde Luzern stehenden Seegrundstücke Nr. 158 des Grundbuches Ebikon und Nr. 952 des Grundbuches Luzern-Stadt, rechtes Ufer.
2. Für die Inanspruchnahme der Wasserzone durch Bauten und Anlagen gilt das Wasserbaugesetz vom 17. Juni 2019.
3. Es ist verboten,
a. ausserhalb des Strandbades Ebikon im See zu baden,
b. Gebiete mit Wasservegetation wie Schilf, Binsen oder Seerosen zu befahren, diese Vegetation zu entfernen oder sonstwie zu beeinträchtigen.