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711d CH-LU

§ 18 Verordnung zum Schutz des Rotsees und seiner Ufer - Strafbestimmungen

Widerhandlungen
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§ 18 Verordnung zum Schutz des Rotsees und seiner Ufer · Strafbestimmungen

1. Wer vorsätzlich und ohne Berechtigung ein durch diese Verordnung geschütztes Objekt zerstört oder schwer beschädigt, wird gemäss § 53 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 18. September 1990 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen oder wenn der Täter fahrlässig handelt, ist die Strafe Busse bis 40 000 Franken.

2. Wer die Vorschriften der §§ 4 Absatz 3, 5, 6, 7 Absatz 3, 9, 10 Absätze 2 und 3, 11 Absatz 2, 14 Absätze 2 und 3 verletzt, wird gemäss § 53 Absatz 2 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz mit Busse bis 20 000 Franken, in leichten Fällen bis 5000 Franken bestraft.

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