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711d CH-LU

§ 17 Verordnung zum Schutz des Rotsees und seiner Ufer - Zuständigkeit

Schutz- und Nutzungsbestimmungen - Ausnahmebewilligungen
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§ 17 Verordnung zum Schutz des Rotsees und seiner Ufer · Zuständigkeit

1. Zuständig ist

a. für raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligungen die Dienststelle Raum und Wirtschaft,

b. für Baubewilligungen die zuständige Gemeindebehörde,

c. für andere Ausnahmebewilligungen die Dienststelle Landwirtschaft und Wald.

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