711d
CH-LU
§ 17 Verordnung zum Schutz des Rotsees und seiner Ufer - Zuständigkeit
Schutz- und Nutzungsbestimmungen - Ausnahmebewilligungen
§ 17 Verordnung zum Schutz des Rotsees und seiner Ufer · Zuständigkeit
1. Zuständig ist
a. für raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligungen die Dienststelle Raum und Wirtschaft,
b. für Baubewilligungen die zuständige Gemeindebehörde,
c. für andere Ausnahmebewilligungen die Dienststelle Landwirtschaft und Wald.