711d
CH-LU
§ 16 Verordnung zum Schutz des Rotsees und seiner Ufer - Voraussetzungen
Schutz- und Nutzungsbestimmungen - Ausnahmebewilligungen
§ 16 Verordnung zum Schutz des Rotsees und seiner Ufer · Voraussetzungen
1. Ausnahmen von den Zonenvorschriften können bewilligt werden
a. im Interesse der Ziele gemäss § 1 oder
b. wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Anwendung der Schutzvorschriften nicht zumutbar ist; die Ziele gemäss § 1 dürfen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
2. Vorbehalten bleiben Artikel 78 Absatz 5 der Bundesverfassung vom 18. April 1999, strengere Vorschriften des Bundes über Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung, die Artikel 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung sowie die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989.