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711d CH-LU

§ 16 Verordnung zum Schutz des Rotsees und seiner Ufer - Voraussetzungen

Schutz- und Nutzungsbestimmungen - Ausnahmebewilligungen
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§ 16 Verordnung zum Schutz des Rotsees und seiner Ufer · Voraussetzungen

1. Ausnahmen von den Zonenvorschriften können bewilligt werden

a. im Interesse der Ziele gemäss § 1 oder

b. wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Anwendung der Schutzvorschriften nicht zumutbar ist; die Ziele gemäss § 1 dürfen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

2. Vorbehalten bleiben Artikel 78 Absatz 5 der Bundesverfassung vom 18. April 1999, strengere Vorschriften des Bundes über Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung, die Artikel 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung sowie die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989.

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