Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
711d CH-LU

§ 15 Verordnung zum Schutz des Rotsees und seiner Ufer - Massnahmen

Schutz- und Nutzungsbestimmungen - Vorschriften für alle Zonen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 15 Verordnung zum Schutz des Rotsees und seiner Ufer · Massnahmen

1. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald bestimmt die zur Erreichung der Ziele gemäss § 1 erforderlichen Schutz-, Ersatz- und Wiederherstellungsmassnahmen. Sie fördert insbesondere die Wiederherstellung der natürlichen Ried- und Ufervegetation und anderer naturnaher und standortgerechter Lebensräume für Tiere und Pflanzen.

2. Die Schweizerische Vogelwarte Sempach überwacht die Vogelbestände im Schutzgebiet.

← § 14 Verordnung zum Schutz des Rotsees und seiner Ufer Ziele § 16 Verordnung zum Schutz des Rotsees und seiner Ufer →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →