711d
CH-LU
§ 15 Verordnung zum Schutz des Rotsees und seiner Ufer - Massnahmen
Schutz- und Nutzungsbestimmungen - Vorschriften für alle Zonen
§ 15 Verordnung zum Schutz des Rotsees und seiner Ufer · Massnahmen
1. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald bestimmt die zur Erreichung der Ziele gemäss § 1 erforderlichen Schutz-, Ersatz- und Wiederherstellungsmassnahmen. Sie fördert insbesondere die Wiederherstellung der natürlichen Ried- und Ufervegetation und anderer naturnaher und standortgerechter Lebensräume für Tiere und Pflanzen.
2. Die Schweizerische Vogelwarte Sempach überwacht die Vogelbestände im Schutzgebiet.