711d
CH-LU
§ 14 Verordnung zum Schutz des Rotsees und seiner Ufer - Gehölze
Schutz- und Nutzungsbestimmungen - Vorschriften für alle Zonen
§ 14 Verordnung zum Schutz des Rotsees und seiner Ufer · Gehölze
1. Der Schutz, die Nutzung und die Pflege der Gehölze richten sich nach den Bestimmungen der Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen vom 19. Dezember 1989.
2. Die Bewilligung für das Fällen von Bäumen im Schutzgebiet erteilt die Dienststelle Landwirtschaft und Wald. Im Wald ist der Revierförster oder die Revierförsterin zuständig.
3. Für Pflanzungen sind einheimische, standortgerechte Baum- und Straucharten zu verwenden.