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711d CH-LU

§ 13 Verordnung zum Schutz des Rotsees und seiner Ufer - Bauten und Anlagen

Schutz- und Nutzungsbestimmungen - Vorschriften für alle Zonen
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§ 13 Verordnung zum Schutz des Rotsees und seiner Ufer · Bauten und Anlagen

1. Zulässig sind Einrichtungen für den Rudersport und für die Erholungsnutzung, soweit sie den anderen Zielen gemäss § 1 nicht widersprechen.

2. Bestehende Bauten und Anlagen sind in ihrem Bestand geschützt. Ungenügend unterhaltene und nicht mehr benützte Anlagen sind zu beseitigen.

3. Die Erstellung und der Ausbau der Eisenbahninfrastruktur sind im Rahmen der Eisenbahngesetzgebung zulässig.

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