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711d CH-LU

§ 12 Verordnung zum Schutz des Rotsees und seiner Ufer - Erholungszone

Schutz- und Nutzungsbestimmungen - Vorschriften für die einzelnen Zonen
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§ 12 Verordnung zum Schutz des Rotsees und seiner Ufer · Erholungszone

1. In der Erholungszone können die Gemeinden in ihrer Nutzungsplanung Bauten und Anlagen vorsehen, die der Öffentlichkeit zur Benützung des Sees und seiner Ufer dienen.

2. Bauten und Anlagen haben sich in die landschaftliche Umgebung einzugliedern und dürfen die Uferlandschaft nicht beeinträchtigen.

3. Nutzungen haben so zu erfolgen, dass die Ziele gemäss § 1 nicht beeinträchtigt werden.

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