Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
711d CH-LU

§ 10 Verordnung zum Schutz des Rotsees und seiner Ufer - Pflege und Bewirtschaftung der Reservat- und der Naturschutzzone

Schutz- und Nutzungsbestimmungen - Vorschriften für die einzelnen Zonen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10 Verordnung zum Schutz des Rotsees und seiner Ufer · Pflege und Bewirtschaftung der Reservat- und der Naturschutzzone

1. Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter pflegen und bewirtschaften die Flächen der Reservat- und der Naturschutzzone. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann mit ihnen Pflege- und Bewirtschaftungsvereinbarungen abschliessen.

2. Die Riedflächen sind einmal pro Jahr zu mähen. Die extensiv genutzten Wiesen dürfen zwei- bis dreimal pro Jahr gemäht werden. Riedflächen dürfen frühestens am 15. September, extensiv genutzte Wiesen frühestens am 15. Juni gemäht werden; das Schnittgut ist bis 15. Februar wegzuführen. Besteht eine Bewirtschaftungsvereinbarung mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald, gelten die darin festgelegten Schnittintervalle und -zeitpunkte.

3. Zusätzliche Pflegemassnahmen sind an den Zielen gemäss § 1 orientiert und in Absprache mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald zulässig. Wird die Pflege vernachlässigt, kann die zuständige kantonale Behörde Ersatzmassnahmen treffen.

← § 9 Verordnung zum Schutz des Rotsees und seiner Ufer Ziele § 11 Verordnung zum Schutz des Rotsees und seiner Ufer →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →