§ 10 Verordnung zum Schutz des Rotsees und seiner Ufer - Pflege und Bewirtschaftung der Reservat- und der Naturschutzzone
§ 10 Verordnung zum Schutz des Rotsees und seiner Ufer · Pflege und Bewirtschaftung der Reservat- und der Naturschutzzone
1. Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter pflegen und bewirtschaften die Flächen der Reservat- und der Naturschutzzone. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann mit ihnen Pflege- und Bewirtschaftungsvereinbarungen abschliessen.
2. Die Riedflächen sind einmal pro Jahr zu mähen. Die extensiv genutzten Wiesen dürfen zwei- bis dreimal pro Jahr gemäht werden. Riedflächen dürfen frühestens am 15. September, extensiv genutzte Wiesen frühestens am 15. Juni gemäht werden; das Schnittgut ist bis 15. Februar wegzuführen. Besteht eine Bewirtschaftungsvereinbarung mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald, gelten die darin festgelegten Schnittintervalle und -zeitpunkte.
3. Zusätzliche Pflegemassnahmen sind an den Zielen gemäss § 1 orientiert und in Absprache mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald zulässig. Wird die Pflege vernachlässigt, kann die zuständige kantonale Behörde Ersatzmassnahmen treffen.