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711d CH-LU

§ 1 Verordnung zum Schutz des Rotsees und seiner Ufer - Ziele

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Verordnung zum Schutz des Rotsees und seiner Ufer · Ziele

1. Die Verordnung bezweckt,

a. die See- und Uferlandschaft des Rotsees als Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen zu erhalten,

b. empfindliche Tier- und Pflanzenarten vor Störungen zu bewahren und beeinträchtigte Lebensräume so weit als möglich wiederherzustellen, vor allem die naturnahe Ufervegetation,

c. das Gebiet als Erholungsraum, insbesondere für die Ausübung des Rudersports, zu sichern.

Ziele § 2 Verordnung zum Schutz des Rotsees und seiner Ufer →

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