711c
CH-LU
§ 8 Verordnung zum Schutz des Sempachersees und seiner Ufer - Ruhezone B
Schutz- und Nutzungsbestimmungen - Nutzungsbeschränkungen für die einzelnen Zonen
§ 8 Verordnung zum Schutz des Sempachersees und seiner Ufer · Ruhezone B
1. In der Ruhezone B für Wasservögel sind sämtliche Erholungs- und Sportaktivitäten während der Brutzeit vom 1. April bis 15. August verboten.
2. Erlaubt sind Seeanstösserinnen und Seeanstössern
a. die Durchfahrt mit Schiffen auf kürzester Strecke und
b. das Schwimmen.