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711c CH-LU

§ 8 Verordnung zum Schutz des Sempachersees und seiner Ufer - Ruhezone B

Schutz- und Nutzungsbestimmungen - Nutzungsbeschränkungen für die einzelnen Zonen
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§ 8 Verordnung zum Schutz des Sempachersees und seiner Ufer · Ruhezone B

1. In der Ruhezone B für Wasservögel sind sämtliche Erholungs- und Sportaktivitäten während der Brutzeit vom 1. April bis 15. August verboten.

2. Erlaubt sind Seeanstösserinnen und Seeanstössern

a. die Durchfahrt mit Schiffen auf kürzester Strecke und

b. das Schwimmen.

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