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711c CH-LU

§ 7 Verordnung zum Schutz des Sempachersees und seiner Ufer - Ruhezone A

Schutz- und Nutzungsbestimmungen - Nutzungsbeschränkungen für die einzelnen Zonen
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§ 7 Verordnung zum Schutz des Sempachersees und seiner Ufer · Ruhezone A

1. In der Ruhezone A für Wasservögel sind sämtliche Erholungs- und Sportaktivitäten das ganze Jahr verboten.

2. Erlaubt sind Seeanstösserinnen und Seeanstössern

a. die Durchfahrt mit Schiffen auf kürzester Strecke und

b. das Schwimmen.

3. Erlaubt ist zudem das Angeln vom ruhig liegenden Schiff aus vom 15. August bis 15. November.

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