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711c CH-LU

§ 6 Verordnung zum Schutz des Sempachersees und seiner Ufer - Ruhezonen für Wasservögel

Schutz- und Nutzungsbestimmungen - Nutzungsbeschränkungen für die einzelnen Zonen
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§ 6 Verordnung zum Schutz des Sempachersees und seiner Ufer · Ruhezonen für Wasservögel

1. Die Ruhezone A und die Ruhezone B für Wasservögel sind Teile der Wasserzone. Sie sind Schutzzonen für das Brüten und Überwintern der Wasservögel.

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