711c
CH-LU
§ 5 Verordnung zum Schutz des Sempachersees und seiner Ufer - Wasserzone
Schutz- und Nutzungsbestimmungen - Nutzungsbeschränkungen für die einzelnen Zonen
§ 5 Verordnung zum Schutz des Sempachersees und seiner Ufer · Wasserzone
1. Die Wasserzone umfasst die gesamte Wasserfläche des Sees.
2. Für die Inanspruchnahme der Wasserzone durch Bauten und Anlagen gilt das Wasserbaugesetz vom 17. Juni 2019.
3. Es ist verboten, Gebiete mit Wasservegetation, wie Schilf, Binsen und Seerosen, zu befahren, diese Vegetation zu entfernen oder sonst wie zu zerstören.
4. Die Zufahrt mit Schiffen zu den bewilligten Standplätzen ist jederzeit gestattet.