711c
CH-LU
§ 4 Verordnung zum Schutz des Sempachersees und seiner Ufer - Markierung
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Verordnung zum Schutz des Sempachersees und seiner Ufer · Markierung
1. Die Ruhezonen für Wasservögel und die Reservatzone werden durch die Dienststelle Landwirtschaft und Wald markiert, soweit dafür ein Bedarf besteht und die Berufsfischerei nicht behindert wird.