Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
711c CH-LU

§ 4 Verordnung zum Schutz des Sempachersees und seiner Ufer - Markierung

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Verordnung zum Schutz des Sempachersees und seiner Ufer · Markierung

1. Die Ruhezonen für Wasservögel und die Reservatzone werden durch die Dienststelle Landwirtschaft und Wald markiert, soweit dafür ein Bedarf besteht und die Berufsfischerei nicht behindert wird.

← § 3 Verordnung zum Schutz des Sempachersees und seiner Ufer Zweck § 5 Verordnung zum Schutz des Sempachersees und seiner Ufer →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →