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711c CH-LU

§ 3 Verordnung zum Schutz des Sempachersees und seiner Ufer - Pläne

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Verordnung zum Schutz des Sempachersees und seiner Ufer · Pläne

1. Die Zonen sind im Schutzplan Nord 1:5000 vom 14. Februar 2003, mit Planänderung 1:2000 im Bereich Seehäusern vom 23. Februar 2010, und im Schutzplan Süd 1:5000 vom 14. Februar 2003 eingezeichnet. Die Schutzpläne sind Bestandteil dieser Verordnung.

2. Die Pläne liegen in den Gemeinden Eich, Neuenkirch, Nottwil, Oberkirch, Schenkon, Sempach und Sursee und in der Dienststelle Landwirtschaft und Wald zur Einsicht auf.

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