711c
CH-LU
§ 21 Verordnung zum Schutz des Sempachersees und seiner Ufer - Strafbestimmungen
Widerhandlungen
§ 21 Verordnung zum Schutz des Sempachersees und seiner Ufer · Strafbestimmungen
1. Wer vorsätzlich und ohne Berechtigung geschütztes Gebiet zerstört oder schwer beschädigt, wird gemäss § 53 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen oder wenn der Täter fahrlässig handelt, ist die Strafe Busse bis 40 000 Franken.
2. Wer die Vorschriften der §§ 5 Absatz 3, 7, 8, 10 Absatz 3, 14, 15 Absätze 2 und 3 und 16 Absätze 1 und 2 verletzt, wird gemäss § 53 Absatz 2 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz mit Busse bis 20 000 Franken, in leichten Fällen bis 5000 Franken bestraft.