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711c CH-LU

§ 19 Verordnung zum Schutz des Sempachersees und seiner Ufer - Voraussetzungen

Schutz- und Nutzungsbestimmungen - Ausnahmebewilligungen
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§ 19 Verordnung zum Schutz des Sempachersees und seiner Ufer · Voraussetzungen

1. Ausnahmen von den Zonenvorschriften können bewilligt werden,

a. im Interesse der Schutzziele oder

b. wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Anwendung der Schutzvorschriften nicht zumutbar ist; die Schutzziele dürfen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

2. Vorbehalten bleiben Artikel 78 Absatz 5 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 und die Artikel 24 ff. RPG.

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