711c
CH-LU
§ 19 Verordnung zum Schutz des Sempachersees und seiner Ufer - Voraussetzungen
Schutz- und Nutzungsbestimmungen - Ausnahmebewilligungen
§ 19 Verordnung zum Schutz des Sempachersees und seiner Ufer · Voraussetzungen
1. Ausnahmen von den Zonenvorschriften können bewilligt werden,
a. im Interesse der Schutzziele oder
b. wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Anwendung der Schutzvorschriften nicht zumutbar ist; die Schutzziele dürfen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
2. Vorbehalten bleiben Artikel 78 Absatz 5 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 und die Artikel 24 ff. RPG.