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711c CH-LU

§ 18 Verordnung zum Schutz des Sempachersees und seiner Ufer - Revitalisierung

Schutz- und Nutzungsbestimmungen - Vorschriften für alle Zonen
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§ 18 Verordnung zum Schutz des Sempachersees und seiner Ufer · Revitalisierung

1. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald fördert die Wiederherstellung der natürlichen Ried- und Ufervegetation oder anderer naturnaher und standortgerechter Lebensräume für Tiere und Pflanzen.

2. Massnahmen, die über die Nutzungsbeschränkungen der §§ 9, 10 und 14 sowie über die ordentliche Pflege und Bewirtschaftung gemäss § 15 hinausgehen, sind über Vereinbarungen mit den Grundeigentümerinnen und -eigentümern oder mit den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern zu verwirklichen.

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