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711c CH-LU

§ 17 Verordnung zum Schutz des Sempachersees und seiner Ufer - Gehölze

Schutz- und Nutzungsbestimmungen - Vorschriften für alle Zonen
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§ 17 Verordnung zum Schutz des Sempachersees und seiner Ufer · Gehölze

1. Der Schutz, die Nutzung und die Pflege der Gehölze richten sich nach den Bestimmungen der Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen vom 19. Dezember 1989.

2. Die Bewilligung für das Fällen von Bäumen im Schutzgebiet erteilt die Dienststelle Landwirtschaft und Wald. Im Wald ist die Revierförsterin oder der Revierförster zuständig.

3. Für Ufergehölze oder andere Pflanzungen sind einheimische, standortgerechte Baum- und Straucharten zu verwenden.

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