711c
CH-LU
§ 16 Verordnung zum Schutz des Sempachersees und seiner Ufer - Jagd
Schutz- und Nutzungsbestimmungen - Weitere Nutzungsbeschränkungen
§ 16 Verordnung zum Schutz des Sempachersees und seiner Ufer · Jagd
1. In den Ruhezonen, in der Reservat- und in der Naturschutzzone ist die Jagd auf Wasservögel an insgesamt drei Tagen vom 1. September bis 15. November erlaubt.
2. In der Reservat- und in der Naturschutzzone ist die Einzeljagd an insgesamt drei Tagen vom 1. Oktober bis 31. Dezember erlaubt.
3. Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind in die Jagdpachtverträge aufzunehmen.
4. Der Abschuss kranker oder verletzter Tiere ist jederzeit möglich.