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§ 16 Verordnung zum Schutz des Sempachersees und seiner Ufer - Jagd

Schutz- und Nutzungsbestimmungen - Weitere Nutzungsbeschränkungen
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§ 16 Verordnung zum Schutz des Sempachersees und seiner Ufer · Jagd

1. In den Ruhezonen, in der Reservat- und in der Naturschutzzone ist die Jagd auf Wasservögel an insgesamt drei Tagen vom 1. September bis 15. November erlaubt.

2. In der Reservat- und in der Naturschutzzone ist die Einzeljagd an insgesamt drei Tagen vom 1. Oktober bis 31. Dezember erlaubt.

3. Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind in die Jagdpachtverträge aufzunehmen.

4. Der Abschuss kranker oder verletzter Tiere ist jederzeit möglich.

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