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§ 15 Verordnung zum Schutz des Sempachersees und seiner Ufer - Pflege und Bewirtschaftung der Reservat- und der Naturschutzzone

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§ 15 Verordnung zum Schutz des Sempachersees und seiner Ufer · Pflege und Bewirtschaftung der Reservat- und der Naturschutzzone

1. Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter pflegen und bewirtschaften die Flächen der Reservat- und der Naturschutzzone. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann mit ihnen Pflege- und Bewirtschaftungsvereinbarungen abschliessen.

2. Die Streueflächen sind einmal pro Jahr zu mähen. Die extensiv genutzten Wiesen dürfen zwei- bis dreimal pro Jahr gemäht werden. Streueflächen dürfen frühestens am 15. September, extensiv genutzte Wiesen frühestens am 15. Juni gemäht werden; das Schnittgut ist bis 15. Februar wegzuführen. Besteht eine Bewirtschaftungsvereinbarung mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald, gelten die darin festgelegten Schnittintervalle und -zeitpunkte.

3. Der Unterhalt bestehender Gräben ist in Absprache mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald zulässig.

4. Wird die Pflege der Reservat- oder der Naturschutzzone vernachlässigt, kann der Kanton Ersatzmassnahmen treffen.

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