§ 14 Verordnung zum Schutz des Sempachersees und seiner Ufer - Verbotene Nutzungen in der Reservat-, der Naturschutz- und der Uferschutzzone
§ 14 Verordnung zum Schutz des Sempachersees und seiner Ufer · Verbotene Nutzungen in der Reservat-, der Naturschutz- und der Uferschutzzone
1. In der Reservat-, in der Naturschutz- und in der Uferschutzzone sind Vorkehrungen und Nutzungen verboten, die den Schutzzielen entgegenstehen.
2. In diesen Zonen ist insbesondere Folgendes verboten: (x: in der entsprechenden Zone verboten)
Nutzung | Reservatzone | Naturschutzzone | Uferschutzzone
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Bauten und Anlagen zu errichten oder aufzustellen, namentlich auch Kleinbauten wie Gartenhäuschen, Materialkisten, provisorische Bauten und Einrichtungen, Bodenbefestigungen, naturferne Ufersicherungen, Mauern und feste Einfriedungen (ohne einfache landwirtschaftliche Viehzäune), Feuerstellen und Gartencheminées, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Surfbrettständer | x | x | x
die natürliche Ufer- oder Riedvegetation zu beeinträchtigen | x | x | x
Terrainveränderungen jeder Art vorzunehmen, namentlich Ablagerungen, Aufschüttungen (einschliesslich landwirtschaftlicher Bodenverbesserungen), Abgrabungen, Entwässerungen und Ähnliches | x | x | x
Dünger oder Pflanzenschutzmittel auszubringen | x | x | x
Gebiete zu betreten oder zu befahren | x | |
Vieh weiden zu lassen | x | x | x
Rasenschnitt, Gartenabraum, Asche und dergleichen abzulagern | x | x | x
landwirtschaftliche Nutzflächen mit Hecken oder Lebhägen zum Zweck der Erholungsnutzung zu unterteilen | x | x | x
abseits von Wegen zu reiten | x | |
zu campieren oder zu zelten, d.h. Wohnwagen, Wohnmobile, Zelte oder dergleichen aufzustellen, einzurichten oder zu nutzen | x | x | x
Feuer zu machen | x | x |
Boote und Schwimmkörper aller Art zu stationieren | x | x | x