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711c CH-LU

§ 13 Verordnung zum Schutz des Sempachersees und seiner Ufer - Erholungszone

Schutz- und Nutzungsbestimmungen - Nutzungsbeschränkungen für die einzelnen Zonen
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§ 13 Verordnung zum Schutz des Sempachersees und seiner Ufer · Erholungszone

1. In der Erholungszone können die Gemeinden in ihrer Nutzungsplanung Bauten und Anlagen vorsehen, die der Öffentlichkeit zur Benützung des Sees und seiner Ufer dienen.

2. Solange kommunale Nutzungsvorschriften fehlen, gelten in einem Uferstreifen von 20 m Breite die Bestimmungen der Uferschutzzone, im übrigen Bereich die Bestimmungen der Landschaftsschutzzone.

3. Bauten und Anlagen haben sich in die landschaftliche Umgebung einzugliedern. Sie sind verboten, wenn sie die Uferlandschaft beeinträchtigen.

4. Für die Pflanzung von Ufergehölzen, Hecken, Lebhägen oder Einzelbäumen sind einheimische, standortgerechte Baum- und Straucharten zu verwenden.

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