§ 12 Verordnung zum Schutz des Sempachersees und seiner Ufer - Landschaftsschutzzone
§ 12 Verordnung zum Schutz des Sempachersees und seiner Ufer · Landschaftsschutzzone
1. Die Landschaftsschutzzone umfasst einen bis maximal 500 m breiten Grüngürtel um den See.
2. In der Landschaftsschutzzone ist der Gesamtcharakter der Seelandschaft zu wahren. Die ortstypischen Landschaftselemente wie Wiesen, Gräben, Hecken, Einzelbäume, Obstgärten, Bach- und Feldgehölze sollen in ihrer natürlichen Eigenart so weit wie möglich erhalten und gefördert werden. Die übrigen Funktionen der Landwirtschaftszone nach Artikel 16 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 bleiben erhalten.
3. Zulässig sind zonenkonforme Bauten und Anlagen im Sinn von Artikel 16a Absätze 1 und 2 RPG. Innere Aufstockungen im Bereich der Tierhaltung gemäss Artikel 36 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 sind nur zulässig, wenn die Bewirtschaftungsvorschriften der Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft vom 24. September 2002 eingehalten sind.
4. Bauten und Anlagen haben sich gut in die bauliche und landschaftliche Umgebung einzugliedern. Sie sind verboten, wenn sie durch ihre Grösse, Proportion, Gestaltung, Form oder Farbe die See- oder Kulturlandschaft beeinträchtigen oder wenn sie erhebliche ökologische Störungen verursachen. Der Mindestabstand von Bauten und Anlagen zur Wasserzone beträgt 50 m, gemessen ab Grenze gemäss Grundbuchplan.