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§ 11 Verordnung zum Schutz des Sempachersees und seiner Ufer - Uferschutzzone

Schutz- und Nutzungsbestimmungen - Nutzungsbeschränkungen für die einzelnen Zonen
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§ 11 Verordnung zum Schutz des Sempachersees und seiner Ufer · Uferschutzzone

1. Die Uferschutzzone umfasst die an den See grenzenden Privatgrundstücke, die in der Regel nicht landwirtschaftlich genutzt werden.

2. In der Uferschutzzone soll die unmittelbare Uferlandschaft von Bauten und Anlagen freigehalten werden. Die bestehenden naturnahen Ufer sind zu erhalten; nachteilig veränderte Uferabschnitte sollen aufgewertet werden.

3. In den Gebieten der Gemeinden Schenkon, Eich und Sempach, die vom Lärm durch die Nationalstrasse A2 und die Kantonsstrasse K48 besonders betroffen sind, bleiben Lärmschutzmassnahmen sowie Massnahmen zum Bau eines Rad-/Gehweges vorbehalten.

4. In der Uferschutzzone sind Einrichtungen für den Privatgebrauch gestattet (Tische, Sitzbänke, Cheminées, Spielgeräte und dergleichen), wenn sie zur Wasserzone einen Abstand von mindestens 8 m einhalten und sich in die Uferlandschaft eingliedern. Für kleine Grundstücke können Ausnahmen gestattet werden.

5. Die Pflege von Gärten, die zu bewohnten Bauten gehören, ist gestattet, wobei ausser eigenem Kompost keine Dünger und keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden dürfen.

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