711c
CH-LU
§ 10 Verordnung zum Schutz des Sempachersees und seiner Ufer - Naturschutzzone
Schutz- und Nutzungsbestimmungen - Nutzungsbeschränkungen für die einzelnen Zonen
§ 10 Verordnung zum Schutz des Sempachersees und seiner Ufer · Naturschutzzone
1. Die Naturschutzzone umfasst wertvolle, naturnahe Lebensräume für Tiere und Pflanzen. Ebenfalls zur Naturschutzzone gehören extensiv genutzte Wiesen, die an eine Reservatzone grenzen (Pufferflächen).
2. In der Naturschutzzone sollen die bestehenden wertvollen Lebensräume erhalten und durch eine bessere Vernetzung aufgewertet werden.
3. In der Naturschutzzone sind alle landwirtschaftlichen Nutzungen verboten ausser das Mähen.