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711c CH-LU

§ 1 Verordnung zum Schutz des Sempachersees und seiner Ufer - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Verordnung zum Schutz des Sempachersees und seiner Ufer · Zweck

1. Die Verordnung bezweckt

a. die See- und Uferlandschaft des Sempachersees als Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen zu erhalten,

b. das Gebiet als Erholungsraum durch schonende Nutzung zu sichern,

c. empfindliche Tier- und Pflanzenarten vor Störungen zu bewahren,

d. beeinträchtigte Lebensräume so weit als möglich wiederherzustellen, vor allem die naturnahe Ufervegetation.

Zweck § 2 Verordnung zum Schutz des Sempachersees und seiner Ufer →

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