711b
CH-LU
§ 8 Verordnung zum Schutze des Mauensees und seiner Ufer - Pflanzenschutz
Zonenvorschriften
§ 8 Verordnung zum Schutze des Mauensees und seiner Ufer · Pflanzenschutz
1. Jede Schädigung des Schilfgürtels durch Einschnitte, Einstellen von Booten usw. ist untersagt.
2. Bäume, ausgenommen Obstbäume, und Gebüschgruppen dürfen im geschützten Gebiet nur mit Bewilligung der Dienststelle Landwirtschaft und Wald entfernt werden. Die Bewilligung wird erteilt, wenn das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird.