711b
CH-LU
§ 6 Verordnung zum Schutze des Mauensees und seiner Ufer - d. Unterhalt
Zonenvorschriften
§ 6 Verordnung zum Schutze des Mauensees und seiner Ufer · d. Unterhalt
1. Die bewilligten Anlagen müssen gut unterhalten werden. Ungenügend unterhaltene oder nicht mehr benützte Anlagen sind zu beseitigen.