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711b CH-LU

§ 6 Verordnung zum Schutze des Mauensees und seiner Ufer - d. Unterhalt

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§ 6 Verordnung zum Schutze des Mauensees und seiner Ufer · d. Unterhalt

1. Die bewilligten Anlagen müssen gut unterhalten werden. Ungenügend unterhaltene oder nicht mehr benützte Anlagen sind zu beseitigen.

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