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711b CH-LU

§ 5 Verordnung zum Schutze des Mauensees und seiner Ufer - c. Besondere Bauvorschriften

Zonenvorschriften
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§ 5 Verordnung zum Schutze des Mauensees und seiner Ufer · c. Besondere Bauvorschriften

1. Bewilligungen, die in Anwendung dieser Verordnung ergehen, können mit Bedingungen und Auflagen namentlich zur Gestaltung und Farbgebung der Bauten und Anlagen, zur standortgerechten Bepflanzung des Grundstücks, zur Erhaltung des bestehenden Baum- und Gebüschbestandes und zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes verknüpft werden.

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