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711b CH-LU

§ 4 Verordnung zum Schutze des Mauensees und seiner Ufer - b. Wasser- und Sperrzone

Zonenvorschriften
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§ 4 Verordnung zum Schutze des Mauensees und seiner Ufer · b. Wasser- und Sperrzone

1. In der Wasser- und Sperrzone sind alle baulichen Anlagen grundsätzlich untersagt.

2. Landwirtschaftliche Anlagen können bewilligt werden, sofern sie sich gut in das Landschafts- und Uferbild einfügen und keine schädlichen Einwirkungen auf die Nachbargrundstücke zur Folge haben.

3. Bauliche Anlagen zum Schutz des Ufers und zeitlich befristete Boots-, Bade- und Fischereianlagen können vorbehältlich der Eigentumsrechte am See und an der geschützten Uferzone bewilligt werden, wenn

a. die Anlagen öffentlichen Interessen oder einem dringenden Bedürfnis des Eigentümers dienen, wobei Bauten zu Wohnzwecken nicht zulässig sind,

b. die Interessen der Fischerei nicht beeinträchtigt werden,

c. sich die Anlagen gut in das Landschafts- und Uferbild einfügen, namentlich Hochbauten einfach und unauffällig gestaltet sind,

d. die seeseitige Fassade von der Grenze der Wasserzone einen Abstand von mindestens 2 m einhält,

e. * die Gesamthöhe, gemessen vom mittleren Sommerwasserstand, höchstens 3 m beträgt,

f. der Grundriss minimal bemessen ist und die nach der Zweckbestimmung unbedingt notwendigen Ausmasse nicht überschreitet.

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