711b
CH-LU
§ 3 Verordnung zum Schutze des Mauensees und seiner Ufer - Bauliche Anlagen a. Begriff
Zonenvorschriften
§ 3 Verordnung zum Schutze des Mauensees und seiner Ufer · Bauliche Anlagen a. Begriff
1. Bauliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind
a. alle Hochbauten mit Einschluss der provisorischen und Kleinbauten,
b. Freileitungen, Reklameeinrichtungen, Mauern, feste Einfriedigungen und ähnliche Einrichtungen,
c. Terrainveränderungen, wie Abgrabungen, Auffüllungen, Drainagen, Eindolen von Bächen.
2. Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Errichtung neuer und die Abänderung bestehender Anlagen.