711b
CH-LU
§ 21 Verordnung zum Schutze des Mauensees und seiner Ufer - Bestehende Anlagen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 21 Verordnung zum Schutze des Mauensees und seiner Ufer · Bestehende Anlagen
1. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald führt ein Verzeichnis der bewilligungspflichtigen Anlagen und nimmt den Bestand der geschützten Bäume und Gebüschgruppen und des Schilfgürtels mit den bestehenden Schneisen auf.