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711b CH-LU

§ 2 Verordnung zum Schutze des Mauensees und seiner Ufer - Zoneneinteilung

Geschütztes Gebiet
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§ 2 Verordnung zum Schutze des Mauensees und seiner Ufer · Zoneneinteilung

1. Das geschützte Gebiet wird in eine Wasserzone und Sperrzone eingeteilt.

2. Die Wasserzone umfasst das Seegrundstück Nr. 233 gemäss Vermessungsplan 1:2000 vom 4. Januar 1962, mit Ausnahme der grossen Insel und deren Ufer sowie der Zufahrtsbrücke.

3. Die Sperrzone erstreckt sich 50 m landeinwärts, gemessen ab Grenze des Seegrundstückes.

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