711b
CH-LU
§ 2 Verordnung zum Schutze des Mauensees und seiner Ufer - Zoneneinteilung
Geschütztes Gebiet
§ 2 Verordnung zum Schutze des Mauensees und seiner Ufer · Zoneneinteilung
1. Das geschützte Gebiet wird in eine Wasserzone und Sperrzone eingeteilt.
2. Die Wasserzone umfasst das Seegrundstück Nr. 233 gemäss Vermessungsplan 1:2000 vom 4. Januar 1962, mit Ausnahme der grossen Insel und deren Ufer sowie der Zufahrtsbrücke.
3. Die Sperrzone erstreckt sich 50 m landeinwärts, gemessen ab Grenze des Seegrundstückes.