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711b CH-LU

§ 11 Verordnung zum Schutze des Mauensees und seiner Ufer - Land- und forstwirtschaftliche Nutzung

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§ 11 Verordnung zum Schutze des Mauensees und seiner Ufer · Land- und forstwirtschaftliche Nutzung

1. Die ordentliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist ohne Bewilligung zulässig.

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