711b
CH-LU
§ 10 Verordnung zum Schutze des Mauensees und seiner Ufer - Abwasser
Zonenvorschriften
§ 10 Verordnung zum Schutze des Mauensees und seiner Ufer · Abwasser
1. Die Einleitung von Abwasser in den See oder in seine Zuflüsse ist verboten. Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung.