Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
711b CH-LU

§ 10 Verordnung zum Schutze des Mauensees und seiner Ufer - Abwasser

Zonenvorschriften
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10 Verordnung zum Schutze des Mauensees und seiner Ufer · Abwasser

1. Die Einleitung von Abwasser in den See oder in seine Zuflüsse ist verboten. Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung.

← § 9 Verordnung zum Schutze des Mauensees und seiner Ufer Zweck § 11 Verordnung zum Schutze des Mauensees und seiner Ufer →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →