§ 8 Verordnung zum Schutz des Baldegger- und des Hallwilersees und ihrer Ufer - Nutzung
§ 8 Verordnung zum Schutz des Baldegger- und des Hallwilersees und ihrer Ufer · Nutzung
1. In der Naturschutzzone sollen die Ufervegetation sowie andere naturnahe und standortgemässe Lebensräume für Tiere und Pflanzen erhalten, gefördert oder wiederhergestellt werden.
2. Jegliche Nutzung, die diesem Zwecke zuwiderläuft, ist verboten.
3. Insbesondere ist verboten,
a. Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck vollständig zu ändern,
b. Ackerbau zu betreiben,
c. Vieh zu weiden, unter Vorbehalt besonderer Vereinbarungen mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald,
d. Dünger und Pflanzenschutzmittel aller Art auszubringen, unter Vorbehalt weitergehender Vorschriften der Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (Stoffverordnung, StoV) vom 9. Juni 1986,
e. Gartenbau privat oder gewerblich zu betreiben,
f. Pflanzen zu zerstören, auszugraben, zu pflücken, zuzuschütten und dergleichen,
g. Tiere zu stören, einzufangen, zu sammeln oder zu töten, unter Vorbehalt weitergehender Vorschriften über die Jagd und die Fischerei,
h. Hunde sich versäubern zu lassen,
i. intensive und dem Standort nicht angepasste Forstwirtschaft zu betreiben,
k. Feuer zu entfachen und zu unterhalten ausserhalb rechtmässig erstellter Anlagen.
4. Die Pflege von Gärten, die zu bewohnten Bauten gehören, ist gestattet, sofern kein Dünger und keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden.