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§ 7 Verordnung zum Schutz des Baldegger- und des Hallwilersees und ihrer Ufer - Sperrgebiete

Wasserzone
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§ 7 Verordnung zum Schutz des Baldegger- und des Hallwilersees und ihrer Ufer · Sperrgebiete

1. Sperrgebiete sind Teile der Wasserzone. Sie sind in den Plänen eingezeichnet und werden in geeigneter Weise markiert.

2. In den Sperrgebieten sind sämtliche Erholungs- und Sportaktivitäten verboten. Vorbehalten sind besondere Vereinbarungen der Dienststelle Landwirtschaft und Wald mit Fischereiverbänden über die Sportfischerei.

3. Von diesem Verbot ausgenommen sind folgende Aktivitäten von Seeanstössern

a. das Durchfahren der Sperrgebiete mit Booten auf kürzester Strecke von rechtmässig erstellten Bootsanlagen aus,

b. das Schwimmen ausserhalb des Schilfgürtels.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (137)

VVGE.1993.94.Nr.33 · ow (Art. 7 EntG)
Expropriation Rights Grant Not Subject to Judicial Review
n ganz allgemein ein Einspracheverfahren. Dieses greift aber erst nach der Erwerbung bzw. Verleihung des Enteignungsrechts Platz (Art. 7 EntG). Die Praxis ist denn auch seit jeher davon ausgegangen, dass die Gemeinden - nicht anders als Gesellschaften und Private - das E
VVGE.1999.00.Nr.43 · ow (Art. 7 EntG)
Premature Possession in Eminent Domain: Liability, Irreparable Damage, and Permit Finality
teilung des Expropriationsrechts eröffnet das Verfahren und ermächtigt den "Unternehmer", das Planauflageverfahren durchzuführen (Art. 7 EntG). In der Folge können die Betroffenen einerseits Einsprache erheben und ihre Abtretungspflicht bestreiten, andererseits ihre Ford
VVGE.2011.13.Nr.26 · ow (Art. 1, 7 und 8 EntG)
Municipality Granted Expropriation Rights for Property Access Improvement
Neue SucheOriginalXX-026.htm VVGE 2011/13 Nr. 26 a. Art. 1, 7 und 8 EntG Den Gemeinden wird das Enteignungsrecht auf Gesuch hin vom Regierungsrat erteilt, wenn hiefür ein hinreichendes öffentliches Int
BGE 134 II 176 (Art. 7 Abs. 1 EntG)
Municipality v. Expropriation of Nuisance Rights for Aircraft Noise
setz nichts anderes bestimmt ist, unterliegen auch Rechte an Grundstücken, die einem öffentlichen Zwecke dienen, der Enteignung ( Art. 7 Abs. 1 EntG ). Für solche Grundstücke gelten die allgemeinen Entschädigungsgrundsätze des Enteignungsgesetzes. Daraus, dass ein Gemeinwesen e
VPB 150000083 (Art. 7 Abs. 3 EntG)
Expropriation for Public Works Emissions: A Review and Reform Proposal
gesichts der bestehenden Umständen gar nicht erarbeitet werden kann oder soll 144. Soweit solche Schutzvorkehren in Anwendung von Art. 7 Abs. 3 EntG nicht auch vom betroffenen Grundei- gentümer selbst verlangt werden, sind die in Art. 18 Abs. 2 EntG umschriebenen Voraussetzunge
BGE 133 II 30 (Art. 7-10 EntG)
Landowners' Unsuccessful Expansion of Noise Remediation Dispute Scope in Appeal
581 E. 2.2.5 S. 585, je mit Hinweisen). Nach Ablauf der Einsprachefrist können nachträgliche Einsprachen und Begehren nach den Art. 7-10 EntG nur noch unter den in Art. 39 und 40 EntG umschriebenen Voraussetzungen und insbesondere nur noch dann erhoben werden, wenn di
BGE 131 II 420 (Art. 7 Abs. 2 EntG)
Glattalbahn Utility Relocation Cost Allocation
Leitungen, durch die Ausführung oder den Betrieb des Unternehmens des Enteigners in Mitleidenschaft gezogen, so hat dieser nach Art. 7 Abs. 2 EntG alle Vorkehren zu treffen, um deren Fortbenützung sicherzustellen, soweit dies durch das öffentliche Interesse gefordert wird. Ü
BGE 131 II 458 (Art. 7 Abs. 3 EntG)
Railway Land Expropriation and Building Restriction Compensation
einzig der Abstützung des zweiten Geleises bzw. des dafür aufgeschütteten Bahnkörpers. Im Weiteren ist die Bahnunternehmung nach Art. 7 Abs. 3 EntG und Art. 19 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) verpflichtet, alle Vorkehren zu treffen, die zur Verme
BGE 131 II 581 (Art. 7-10 EntG)
Swiss Supreme Court Ruling on Railway Detailed Project Approval and Objection Rights for Construction Machinery Filters
ährend der Einsprachefrist ihre Einwendungen gegen die Enteignung selbst, ihre Planänderungsgesuche sowie ihre Begehren nach den Art. 7-10 EntG anzubringen (vgl. Art. 30 Abs. 1 und Art. 35 EntG ). So kann u.a. gestützt auf Art. 7 Abs. 3 EntG und Art. 19 Abs. 1 EBG v
BGE 130 II 394 (Artikeln 7-10 EntG)
Zurich Airport Noise Pollution Expropriation Statute of Limitations
ngemeldet, sondern auch Einsprachen gegen die Enteignung im engeren Sinn erhoben sowie Planänderungsgesuche und Begehren nach den Artikeln 7-10 EntG gestellt werden (vgl. Art. 30 Abs. 1 und Art. 35 EntG ). Das gilt auch dann, wenn das Enteignungsrecht im Zusammenhang mit dem
BGE 129 II 420 (art. 7 al. 3 LEx)
Landowner Compensation for Power Line Servitude Imposition
e l'opposition et de la production des prétentions (cf. art. 35 LEx ) qu'un exproprié peut présenter des demandes fondées sur l' art. 7 al. 3 LEx . Cette disposition astreint l'expropriant à exécuter les ouvrages propres à mettre le public et les fonds voisins à l'abri des d
BGE 128 II 368 (Art. 7 EntG)
Spring Right Reduction Due to Railway Expropriation Compensation
asser leistet. Art. 10 EntG zählt zu den Vorschriften über die Beschränkungen der Enteignung und gilt als Spezialbestimmung zu Art. 7 EntG , wonach der Enteigner die geeigneten Vorkehren zu treffen hat, um die Fortbenützung bestehender öffentlicher Einrichtungen (wie
BGE 124 II 215 (Artikeln 7-10 EntG)
Challenge to Railway Planning Approval and Expropriation Decree Prematurity
nnert der Frist der öffentlichen Auflage Einsprache gegen die Enteignung erhoben und Planänderungsgesuche sowie Begehren nach den Artikeln 7-10 EntG angemeldet werden. Nach der Rechtsprechung hat mithin der Enteignete im Einspracheverfahren auch die Möglichkeit, das Vorliegen d
BGE 124 II 460 (Art. 7 Abs. 3 EntG)
Bibersee Highway Ramp EIA Compliance
- die gesamtschweizerischen Organisationen, die aufgrund von Art. 55 Abs. 1 und 3 USG das Recht haben, Einwendungen im Sinne von Art. 7 Abs. 3 EntG zu erheben. Können die Umweltschutzorganisationen im nationalstrassenrechtlichen Auflageverfahren enteignungsrechtliche Einsprach
BGE 123 II 560 (Art. 7 Abs. 3 EntG)
Noise Pollution Compensation and Statutory Cleanup Period
ellen, die mit der Erstellung und dem Betrieb seines Unternehmens notwendig verbunden und nicht nach Nachbarrecht zu dulden sind (Art. 7 Abs. 3 EntG; HEINZ HESS/HEINRICH WEIBEL, Das Enteignungsrecht des Bundes, Bd. I, Bern 1986, N. 38 ff. zu Art. 7). b) aa) Art. 16 Abs. 2 USG