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CH-LU
§ 4 Verordnung zum Schutz des Baldegger- und des Hallwilersees und ihrer Ufer - Gehölzinventar
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Verordnung zum Schutz des Baldegger- und des Hallwilersees und ihrer Ufer · Gehölzinventar
1. Das Gehölzinventar besteht aus einem Plan und einem Verzeichnis. Die geschützten Hecken, Feldgehölze, Uferbestockungen und Einzelbäume werden im Plan eingezeichnet und im Verzeichnis beschrieben.
2. Das Gehölzinventar ist Bestandteil dieser Verordnung.
3. Es liegt in den betroffenen Gemeinden und in der Dienststelle Landwirtschaft und Wald zur Einsicht auf.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)
7H 15 280 · lu (§ 4 Abs. 2 EntG)
Road Association Membership and Expropriation in Property Rights Case
LGVE: | | | Gesetzesartikel: | Art. 26 Abs. 2 BV; Art. 16 Abs. 1 RPG; Art. 59 Abs. 3 ZGB, Art. 694 ZGB; § 17 EGZGB, § 23 EGZGB; § 4 Abs. 2 EntG; § 32 Abs. 1 KLwG, § 33 KLwG, § 35 Abs. 1 KLwG, § 38 Abs. 1 KLwG; § 60 Abs. 3 KLwV; § 2 PV, § 3 Abs. 2 PV, § 5 Abs. 2 PV, § 11 PV
V 07 32 1 · lu (§ 4 Abs. 2 EntG)
Administrative Court Overturns Expropriation for Private Parking Access
Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. Aufl., Bern 2002, S. 574). In diesem Sinne kann das Enteignungsrecht gemäss § 4 Abs. 2 EntG gegebenenfalls auch einem Privaten verliehen werden, soweit er es für Aufgaben benötigt, für welche die Enteignung zulässig ist.