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711 CH-LU

§ 21 Verordnung zum Schutz des Baldegger- und des Hallwilersees und ihrer Ufer - Strafbestimmungen

Widerhandlungen
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§ 21 Verordnung zum Schutz des Baldegger- und des Hallwilersees und ihrer Ufer · Strafbestimmungen

1. Wer vorsätzlich und ohne Berechtigung geschütztes Gebiet zerstört oder schwer beschädigt, wird gemäss § 53 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen oder wenn der Täter fahrlässig handelt, ist die Strafe Busse bis 40 000 Franken.

2. Wer die Vorschriften der §§ 6 Absatz 1, 7 Absatz 2, 8 Absätze 2 und 3, 12 Absatz 3 und 17 Absatz 2 verletzt, wird gemäss § 53 Absatz 2 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz mit Busse bis zu 20 000 Franken, in leichten Fällen bis zu 5000 Franken bestraft.

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