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711 CH-LU

§ 19 Verordnung zum Schutz des Baldegger- und des Hallwilersees und ihrer Ufer - Zuständigkeit

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§ 19 Verordnung zum Schutz des Baldegger- und des Hallwilersees und ihrer Ufer · Zuständigkeit

1. Zuständig ist

a. * für Ausnahmebewilligungen im Sinn der Artikel 24 ff. RPG die Dienststelle Raum und Wirtschaft gemäss § 58 der Planungs- und Bauverordnung vom 27. November 2001,

b. für andere Ausnahmebewilligungen die Dienststelle Landwirtschaft und Wald.

2. Über ein Bewilligungsgesuch zur Beseitigung der Ufervegetation nach dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 entscheidet die Dienststelle Landwirtschaft und Wald.

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