711
CH-LU
§ 17 Verordnung zum Schutz des Baldegger- und des Hallwilersees und ihrer Ufer - Gehölze
Für alle Zonen geltende Vorschriften
§ 17 Verordnung zum Schutz des Baldegger- und des Hallwilersees und ihrer Ufer · Gehölze
1. Hecken, Feldgehölze, Uferbestockungen und Einzelbäume sind in ihrem Bestand geschützt, wenn sie im Gehölzinventar aufgeführt sind.
2. Sie dürfen nur mit Bewilligung der Dienststelle Landwirtschaft und Wald beseitigt werden. Vorbehalten sind Pflegemassnahmen gemäss § 5 der Verordnung zum Schutz der Hecken und Feldgehölze vom 19. Dezember 1989.
3. Die Bewilligung wird erteilt, wenn
a. die privaten Interessen des Gesuchstellers das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Kleingehölze überwiegen oder
b. überwiegende andere öffentliche Interessen dafür sprechen.
4. Wird die Bewilligung erteilt, kann vom Gesuchsteller eine Ersatzpflanzung verlangt werden.