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711 CH-LU

§ 16 Verordnung zum Schutz des Baldegger- und des Hallwilersees und ihrer Ufer - Pflegevereinbarungen

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§ 16 Verordnung zum Schutz des Baldegger- und des Hallwilersees und ihrer Ufer · Pflegevereinbarungen

1. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann mit den Bewirtschaftern Pflege- und Bewirtschaftungsvereinbarungen treffen.

2. Die Grundeigentümer sind zu orientieren.

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